Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Nachstehenden Bedingungen, auch dann, wenn wir Lieferungen direkt durch andere Firmen durchführen lassen
2. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

 

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge, Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden einschließlich Sistierungen und Annullierungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für ins verbindlich.

 

III. Lieferungen

1. Wir sind um die Einhaltung von Lieferfristen nach Kräften bemüht, rechtzeitige und richtige eigene Belieferung vorausgesetzt, können uns aber an ein feste Lieferzeit nicht binden. Schadenersatzansprüche oder ein Vertragsrücktritt können wegen verzögerter Lieferung nicht geltend gemacht werden.
2. Sichern wir schriftlich und ausdrücklich eine Lieferfrist zu, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen. Hat sich jedoch der Besteller zu irgendwelchen Nebenleistungen verpflichtet, so beginnt der Fristenlauf erst mit der Erfüllung dieser Verpflichtung. Die zugesicherte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Anzeige der Versandbereitschaft der Ware abgesandt ist.
3. Höhere Gewalt entbindet uns, nach Dauer und Umfang von der Verpflichtung zur Leistung. Schadensersatzansprüche kann der Besteller daraus nicht herleiten. Der höheren Gewalt stehen gleich die mit gewöhnlicher Sorgfalt nicht vorherzusehenden Hindernisse, unabhängig davon, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten oder anderorts eintreten. Dazu gehören z. B. Krieg, Feuer, Streik, Maßnahmen in- oder ausländischer Stellen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der eigenen Belieferung, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Transportschwierigkeiten und sonstige außerhalb unsres unmittelbaren Eiflusses liegende Umstände.
a) Höhere Gewalt und die ihr gleichzusetzenden Hindernisse berechtigen uns auch bei garantierter Lieferzeit nach unserer Wahl entweder zur angemessenen Verlängerung der Frist oder zum ganzen oder teilweisen Rücktritt.
b) Für den Fall, daß unser Frachtführer nicht fristgemäß anliefert, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Frachtführer.
c) Reichen die uns zur Verfügung gestellten Warenmengen zur Befriedigung aller oder einzelner Warengläubiger nicht aus, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kürzungen bei allen oder einzelnen Lieferverpflichtungen vorzunehmen.
4. Bei Abnahmeverzug des Bestellers sind wir ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Folgen berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware im Namen und auf Rechnung des Bestellers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen oder die Ware an Dritte vorbehaltlich unserer Schadensersatzansprüche zu verkaufen. Bis zur Eillagerung können wir ohne Nachweis der Entstehung eines Schadens eine Unkostenpauschale von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Die Frist beginnt mit der Versandbereitschaft.
5. Wenn der Käufer durch seinen Abruf ein vereinbartes Kreditlimit überschreitet, oder wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist die Verkäuferin von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.
6. Die auf dem Versandwerk oder –lager der Verkäuferin festgestellten Versandgewichte sind bindend für den Abnehmer.
7. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden.

 

IV. Lagerbehältnisse der Kunden

Sollen Lagerbehältnisse der Kunden oder von Kunden bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) befüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung (Dichtigkeit, Sauberkeit u. ä.) nicht verpflichtet. Es ist Sache des Kunden, unserem Zustellpersonal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Kunden nicht geeignet oder wird unserem Zustellpersonal nicht der richtige Anschluß bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadensersatzansprüchen Dritter hat er uns in diesen Fällen freizustellen.
Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung (Grenzgeber) verantwortlich. Schäden die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtung sich in mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.

 

V. Gefahrenübergang

1. Mit der Übergabe der Ware an das mit der Versendung oder dem Transport betraute Personal geht alle Gefahr auf den Besteller über, auch beim Transport der Ware in unseren Umschließungen. Der Versand selbst erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Frachtführer hat der Besteller Sorge zu tragen.
2. Vor der Übergabe der Ware an das Transportpersonal an haben wir nur noch nach den Vorschriften des Abschnittes VII für Mängel einzustehen. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, daß die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.
3. Erfolg die Lieferung durch uns in Tanks des Bestellers, so sind wir ausdrücklich von der Verpflichtung entbunden, die Eignung und das Fassungsvermögen der Tanks zu überprüfen. In gleicher Weise sind wir beim Befüllen von Tanks ohne Grenzwertgeber von der Verpflichtung entbunden, vor dem Befüllen den Tankinhalt und den Umfüllvorgang ständig am Einfüllstutzen zu kontrollieren.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zu völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich des Ausgleiches eines Kontokorrentsaldos (Vorbehaltsware). Dieser Vorbehalt erfaßt auch – gegebenenfalls bezogen auf einen Miteigentumsanteil gemäß §§ 947, 948 BGB – durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware entstehende Erzeugnisse, die der Besteller für uns verwahrt.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis auf Widerruf leihweise für uns im Besitz zu halten und im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns darüber zu verfügen.
3. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so ist er verpflichtet, sich dem Dritten gegenüber ebenfalls das Eigentum vorzubehalten.
Der Besteller tritt uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen alle ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen die Erwerber bis zur Höhe unserer Gesamtforderungen ab; insbesondere verpflichtet er sich, uns auf jederzeit zulässiges Verlangen die Anschriften der Erwerber sowie die Daten und Werte der jeweiligen Lieferungen bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, dem Dritten jederzeit die Abtretung anzuzeigen. Zahlungen des Dritten nimmt der Besteller als unser Treuhänder entgegen. Bis zur vollen Tilgung aller unserer Forderungen ist er verpflichtet, eingehende Beträge sofort an uns abzuführen.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung unserer Rechte hat er uns sofort telegrafisch oder fernschriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Intervention gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere gesamten Forderungen um mehr als 30 % , so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VII. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise gelten ab vereinbartem Erfüllungsort und ausschließlich etwaiger Kosten für Versicherung und Verpackung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Für die Berechnung sind allein die von unserer Lieferstelle ermitteln Mengen-, Gewichts- und Stückzahlen maßgebend.
2. Die Preise basieren auf unseren zur Zeit des Angebots oder Vertragsabschlusses gültigen Einstandspreisen sowie der Möglichkeit der Vertragserfüllung unter normalen Umständen. Soweit nach Angabe unseres Angebotes oder nach Vertragsabschluß jedoch eine Erhöhung unserer Einstandspreise, gleichviel aus welchem Grund, eintritt, erhöhen sich die vereinbarten Preise entsprechend, ohne saß es seines besonderen Nachweises bedarf. Diese Regelung gilt auch für Festkontrakte und Dauerlieferungsverträge. Lehnt der Besteller die Zuzahlung des entsprechend erhöhten Preises ab oder beliefern uns unsere Vorlieferanten nicht rechtzeitig oder richtig, so sind wir berechtigt, unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrage zurückzutreten.
3. Alle Zahlungen sind nach den festgelegten Zahlungsbedingungen ohne Abzug zu leisten. Etwa vereinbarte Skonto werden vom Nettowarenwert ohne Berücksichtigung von Frachtvorlage, Steuer, Abgabe usw. berechnet. Die Zahlungen des Bestellers werden dann, wenn mehrere Forderungen gegen ihn bestehen, nach unserer Wahl verrechnet; an entgegenstehende Weisungen des Bestellers sind wir nicht gebunden.
4. Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die Geltendmachung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten sowie die Einrede des mangelhaft erfüllten Vertrages ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit einmal oder zu wiedeholgen Malen die Aufrechnung von uns gestattet worden sein sollte.
5. Alle Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Versendung ab vereinbartem Erfüllungsort. Sämtliche Zahlungstermine gelten als nach dem Kalender bestimmt im Sinne des § 284 Abs. 2 und 3 BGB. Bei Nichteinhaltung eines solchen Termins kommt demnach der Käufer ohne Mahnung, auf die er nachdrücklich verzichtet, in Verzug. Die Rechnung gilt nach 2 Tagen ab Rechnungsstellung als zugegangen.
6. Nichteinhaltung – auch teilweise – der Zahlungbedingungen oder Umstände, die uns nach ditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Folge. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem den Verbrauch, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers verlangen. Dieser stimmt der Wegnahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu. Für die nach Verwertung der zurückgenommenen Ware verbleibende Ausfallforderung haftet der Besteller. Außerdem können wir Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – mindestens 8 % - berechnen, ohne einen besonderen Schaden nachzuweisen.
7. Alle Zahlungen sind in bar zu leisten, Schecks, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen.
8. Sollte die Verkäuferin von Änderungen in der Vermögenslage des Käufers erfahren, die dessen Zahlungsfähigkeit ungünstig beeinflussen, so werden alle Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer – gleichgültig, ob sie aus dem vorliegenden Vertrag oder aus anderen Verträgen begründet sind – sofort fällig.

 

VIII. Mängelhaftung

1. Beanstandungen können nur unverzüglich, bei Heizöl innerhalb von 24 Stunden, sonst nur innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und wenn die Möglichkeit der sofortigen Nachprüfung durch uns gegeben ist, schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, daß die Ware nicht an den Käufer unmittelbar, sondern einem vom Käufer benannten Dritten ausgehändigt wird, oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächl. Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Probe muß mindesten 1 kg betragen. Die Kosten der Nachprüfung usw. trägt die unterliegende Partei. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Käufer einzustehen
2. Bei begründeter Beanstandung kann Minderung oder Ersatzlieferung verlangt werden, sonstige Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen oder wegen verspäteter Lieferung, ferner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stehen dem Käufer weder gegen unsere Angestellten und Erfüllungsgehilfen, noch gegen –uns zu. Dies gilt nicht soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, jedoch beschränkt sich auch insoweit unsere Haftung auf den direkten Schaden. Handelsüblich zulässig oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

IX. Gewichte, Mengen, Temperatur

Angagen über Gewichte sind annähernd und unverbindlich. Die bei der Versandstelle festgestellten Versandgewichte bzw. –mengen bilden die Grundlage für die Berechnung und sind für den Käufer bindend. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % sind zulässig. Für eine bestimmte Eingangstemperatur haften wir nur bei schriftlicher Zusicherung und ungehinderten Transport.

 

X. Zoll und Steuer

1. Bei zoll- und/oder steuerbegünstigter Ware obliegt es dem Besteller, die erforderliche behördliche Genehmigung beizubringen. Wird sie ihm nicht erteilt oder wieder entzogen oder wird der Besteller nicht Empfänger der Ware im Sinne des § 8 Abs. 4 Steueranpassungsgesetz, so hat der Besteller auf unser Verlangen dennoch die Ware anzunehmen und voll verzollt bzw. versteuert, also ohne Berücksichtigung der Zoll-l oder Steuerbegünstigung, zu zahlen. Der Besteller ist bei Lieferung von Zoll- und/oder Steuergut, auch in besonderen Zoll- und/oder Steuerverkehren, zu bestimmungsgemäßer Verwendung verpflichtet.
Wenn aus bestimmungswidriger Verwendung und/oder Verstoßen gegen einschlägige Gesetze und gegen geltendes Recht der Besteller, seine Beauftragten und Abnehmer Zoll- und/oder Steuerbescheide auslösen, haftet der Besteller uns für die entstandenen Steuerschulden. Diese Beträge sind sofort fällig.
Werden Anträge, Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel im Auftrage und für Rechnung des Bestellers gegen Zoll- und/oder Steuerbescheide geführt, so sind im negativen Falle die uns entstehenden Kosten vom Besteller zu übernehmen und auf erste Anforderung zur Zahlung fällig. Bei positiver Entscheidung vergüten wir nach Abzug unserer Aufwendung den Erstattungsbetrag.
Es ist mit dem Besteller ausdrücklich für Streckengeschäfte mit EL vereinbart, daß den Voraussetzungen für den Übergang der bedingten Steuerschuld im Sinne des § 23 Absatz 2 Minö STDV dadurch entsprochen wird, daß der Abholer als Beauftragter des Bestellers die Ware in Besitz nimmt.
2. Auskünfte in zoll- und steuerrechtlicher Hinsicht sind unverbindlich und schließen für uns jegliche Haftung für Schäden, die evtl. aus deren Befolgung entstehen, aus.

 

XI. Schlussbestimmungen

1. Für beide Teile sind unsere Geschäftsräume der Erfüllungsort.
2. Mit dem Zustandekommen des Vertrages wird das für unseren Firmensitz zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Nur für Kunden, die eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht treffen können, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Das  Vertragsverhältnis mit dem Besteller einschließlich der Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
4. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen in vollem Umfange wirksam.

Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerbegünstigtes Mineralöl“! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich
a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder
b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder
c) (befristet bis 31.12.2001) der Strom- oder Wärmeerzeugung
dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen! – laut VO über gefährliche Arbeitsstoffe ist beim Umgang mit Otto-Kraftstoffen folgendes zu beachten: Dämpfe nicht einatmen! Berührungen mit Haut Augen und Kleidung vermeiden! Von Offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten! Die Otto-Kraftstoffe entsprechen DIN 51600. Unverbleite Otto-Kraftstoffe DIN 51607.

 

 

 

 

 

Ludwig Zehner Agrarhandel OHG
Bahnhofstr. 14 - 16 • 97631 Bad Königshofen